Anlage 1 LTV
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 100 - 110; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die Lotsabgabe beträgt
Lotsabgaben für FahrtstreckenDie Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
auf der Emsim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen und im Verkehr auf den Fahrtstrecken des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „Westerems“ 100 vom Hundert
Papenburg-Schleuse und Emden-Reede10 vom Hundert
Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 5 vom Hundert
Leer-Schleuse und Emden-Reede 5 vom Hundert
Emden-Reede und der Binnenrandzelbake50 vom Hundert
der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne„Westerems“50 vom Hundert
Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne„Westerems“ 55 vom Hundert
von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven55 vom Hundert
Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl55 vom Hundert
auf der Weserim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“100 vom Hundert
Bremen und Elsfleth15 vom Hundert
Elsfleth und Brake5 vom Hundert
Brake und Nordenham10 vom Hundert
Nordenham und Bremerhaven 5 vom Hundert
Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg35 vom Hundert
den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei derLeuchttonne „3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“30 vom Hundert
auf der Jadeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„3/Jade 2“100 vom Hundert
der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede50 vom Hundert
Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers50 vom Hundert
auf der Elbeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“100 vom Hundert
Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade20 vom Hundert
der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel20 vom Hundert
Brunsbüttel und Cuxhaven20 vom Hundert
Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“40 vom Hundert
dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel40 vom Hundert
dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade20 vom Hundert
Brunsbüttel und dem Ruthenstrom20 vom Hundert
Hamburg und dem Ruthenstrom20 vom Hundert
auf dem Nord-Ostsee-Kanalim Verkehr des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert
auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern10 vom Hundertmindestens jedoch 20 vom Hundert
auf der Kieler Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird100 vom Hundert
der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird40 vom Hundert
auf der Traveim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3;
den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht100 vom Hundert
den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwykund der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht90 vom Hundert
den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk50 vom Hundert
den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“in der Lübecker Bucht25 vom Hundert
auf der Flensburger Fördeim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
Flensburg und der Tonne „Flensburger Förde“100 vom Hundert
Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischenHäfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen65 vom Hundert
in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“100 vom Hundert
Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oderder Tonne „Wismar“50 vom Hundert
der Tonne „Wismar“ und Außenreede25 vom Hundert
in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert
Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen90 vom Hundert
Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen130 vom Hundert
der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen50 vom Hundert
Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert
auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“100 vom Hundert
Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert
Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen„Landtief B“ oder „Osttief 2“150 vom Hundert
Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen„Landtief B“ oder „Osttief 2“150 vom Hundert
alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund100 vom Hundert
Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen Fällen
für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt;
der Leuchttonne „Westerems“ und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“50 vom Hundert
der Leuchttonne „3/Jade2“ und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“50 vom Hundert
der „Tonne Elbe“ und der Lotsenversetzstation bei der Tonne „E3“50 vom Hundert
für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
Leuchttonne „Westerems“ oder Leuchttonne „GW/TG“50 vom Hundert
Leuchttonne „3/Jade“ oder im Verkehrstrennungsgebiet„Jade Approach“50 vom Hundert
Tonne „Elbe“ oder Tonne „E3“50 vom Hundert
wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
Leuchttonne „Westerems“70 vom Hundert
Leuchttonne „3/Jade2“70 vom Hundert
Tonne „Elbe“70 vom Hundert
wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I.
Leuchttonne „Westerems“ oder Leuchttonne „GW/TG“100 vom Hundert
Leuchttonne „3/Jade2“ oder im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“100 vom Hundert100 vom Hundert
Tonne „Elbe“ oder Tonne „E3“100 vom Hundert